Baulandpolitische Grundsätze

Baulandpolitische Grundsätze

Mit den Baulandpolitischen Grundsätzen legt die Gemeinde fest, unter welchen Voraussetzungen sie bereit ist durch die Überplanung von privaten Grundstücken eine vom Bauherren (Eigentümer/Investor) gewünschte bauliche Nutzung zu ermöglichen. Auf die Baulandpolitischen Grundsätze können sich die Bauherren dann berufen, wenn die Bebauung ohne die Aufstellung eines Bebauungsplans (oder einer Satzung nach den §§ 34, 35 Baugesetzbuch) nicht zulässig ist. Die Gemeinde erklärt sich in diesen Fällen grundsätzlich bereit, einen entsprechenden Bebauungsplan (oder Satzung nach §§ 34, 35 BauGB) aufzustellen, wenn der Bauherr sich vertraglich verpflichtet einen Teil des neu zu schaffenden Wohnraums als geförderte Mietwohnungen nach dem Landeswohnraumförderungsprogramm herzustellen. Diese Wohnungen können dann zu bezahlbaren Mieten von Personen mit Wohnberechtigungsschein angemietet werden. Ziel ist es, so mehr mietpreisgebundenen Wohnraum für die Bürgerinnen und Bürger zu schaffen, die sich die hohen Mietpreise am Wohnungsmarkt nicht leisten können.

Die Baulandpolitischen Grundsätze greifen nicht, wenn ein Bauherr im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplans Wohngebäude errichten will und hierfür keine Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig sind oder, wenn der Bauherr im Innenbereich Wohngebäude errichten will, die sich in die nähere Umgebung einfügen.

Der Gemeinderat verabschiedete die Baulandpolitischen Grundsätze am 27.01.2021.