Freiflächen-PV-Anlagen

Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Freiflächen-Photovoltaikanlagen werden in der Regel außerhalb der Ortslage (im sogenannten Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB)) geplant und können grundsätzlich nur dann errichtet werden, wenn zuvor ein Bebauungsplan aufgestellt wird, der diese Nutzung ermöglicht. 

Ausnahmen hiervon sind in § 35 BauGB abschließend geregelt und betreffen 

  • Anlagen längs von Autobahnen oder Schienenwegen (mit zwei Hauptgleisen) in einer Entfernung von 200 m oder 
  • Anlagen im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung, wenn diese die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen. 

Um Eigentümerinnen und Eigentümern von geeigneten Grundstücken und/oder Investoren einen verlässlichen Rahmen zu bieten, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde Meckenbeuren bereit ist, in ein entsprechendes Bebauungsplanverfahren einzusteigen, hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.03.2024 einen Kriterienkatalog zum Umgang mit Anträgen auf Bauleitplanung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen beschlossen.

Diesen beschlossenen Kriterienkatalog und das Ergebnis einer Potentialanalyse, die aufzeigt, welche Flächen im Gemeindegebiet grundsätzlich für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen geeignet sind, finden Sie hier: