Ab Mittwoch (24. November 2021) gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe II


  • In Alarmstufe II gilt 2G plus künftig bei Veranstaltungen, auf Weihnachtsmärkten, bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in Prostitutionsstätten und Diskotheken. Das heißt, der Zugang ist nur für Geimpfte oder Genesene gestattet, die zusätzlich einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen können. Aufgrund der damit verbundenen Herausforderungen für die Veranstaltungsbranche wegen bereits verkaufter Tickets werden Verstöße in dieser Woche noch nicht verfolgt.
  • Außerdem gelten zusätzlich in Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 Ausgangsbeschränkungen für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene von 21:00 bis 05:00 Uhr (Ausnahme bei Vorliegen triftiger Gründe, unter anderem Berufsausübung, Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern und Spazierengehen/körperliche Bewegung allein im Freien). Im Einzelhandel gilt in diesem Fall grundsätzlich 2G (Ausnahme: Grundversorgung).
    +++ im Bodenseekreis gelten nächtliche Ausgangsbeschränkungen für nichtgeimpfte Personen voraussichtlich ab Mittwochabend, 24. November +++
  • Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests.
  • Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte werden ab der Alarmstufe auf 50 Prozent der Kapazität begrenzt.
  • In Hotels gilt für touristische Übernachtungen bereits ab der Alarmstufe 2G, bei geschäftlichen Übernachtungen 3G.
  • In Bus und Bahn sowie im Flugzeug gilt auf Grund bundesrechtlicher Vorgaben generell 3G.
  • Veranstalter müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (zum Beispiel der CovPassCheck-App) kontrollieren und den Namen anhand von Ausweisdokumenten überprüfen. Damit ist der Zutritt allein mit dem gelben Impfpass nicht mehr möglich, es muss der QR-Code per App oder in Papierform mitgeführt werden.
  • Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler gelten nicht in Diskotheken - auch sie müssen 2G-Nachweise vorlegen, in der Alarmstufe II gilt 2G plus.
  • Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die gewöhnlichen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen.
  • Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 17 Jahren können noch voraussichtlich bis kurz nach dem Weihnachtsfest Zutritt mit dem Schülerausweis erhalten.

Die aktuelle Corona-Verordnung sieht vier Stufen vor (Basisstufe, Warnstufe, Alarmstufe, Alarmstufe II), bei deren Eintritt jeweils unterschiedliche Regelungen gelten. Maßgebend für die Stufen, die jeweils durch das Landesgesundheitsamt bekanntgegeben wird, sind die landesweite Hospitalisierungsinzidenz - also wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden - und die landesweite Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB).

Täglicher Lagebericht des Landesgesundheitsamts mit den landesweiten Entscheidungs-Werten und der aktuell gültigen Regel-Stufe:

Übersichtsseiten des Sozialministeriums:

Weitere Informationen: https://www.bodenseekreis.de/soziales-gesundheit/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten/corona-virus/