Bekanntmachung B 30 Linienbestimmung 

Vom 15. Dezember bis 14. Januar

Bekanntmachung

 

des Fernstraßen-Bundesamtes über die Durchführung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 47 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Linienbestimmung eines zweibahnigen Aus- und Neubaus der Bundesstraße B 30 neu zwischen Friedrichshafen (B 31) und Ravensburg / Eschach

 

In Auftragsverwaltung für den Bund hat die Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg, diese vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, am 23. September 2025 die Linienbestimmung für das Vorhaben eines zweibahnigen Aus- und Neubaus der Bundesstraße B 30 neu zwischen Friedrichshafen (B 31) und Ravensburg / Eschach beantragt. Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegt gemäß § 16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) die Bestimmung der Linienführung. Die Linienbestimmung legt den Anfangs- und Endpunkt des Vorhabens, den grundsätzlichen Trassenverlauf und die ungefähre Lage zu den berührten und nahe gelegenen Ortschaften, zu schutzwürdigen Bereichen (z.B. Wohngebieten) sowie zu Schutzgebieten nach Wasser- und Naturschutzrecht fest. Die Linienbestimmung hat den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung.

 

Gemäß § 47 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird für die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens nach dem jeweiligen Planungsstand geprüft. Die UVP-Pflichtigkeit des geplanten Aus- und Neubaus der B 30 neu ergibt sich aus §§ 5, 6 UVPG  in Verbindung mit Nr. 14.5 der Anlage 1 UVPG, weil das Vorhaben eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist.

 

Zweck des Linienbestimmungsverfahren ist die Bestätigung eines grundsätzlich vorgeschlagenen Trassenverlaufs durch den Bund als Straßenbaulastträger. Dieses Verfahren entfaltet keine Rechtswirkung gegenüber Dritten; die Linienbestimmung kann gemäß § 47 Abs. 4 UVPG deshalb nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgenden Zulassungsentscheidung überprüft werden. Dennoch hat das Fernstraßen-Bundesamt gemäß §§ 18 ff. UVPG die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Verfahrens zu beteiligen und im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hat das Fernstraßen-Bundesamt auf Grundlage einer zusammenfassenden Darstellung die Umweltauswirkungen begründet zu bewerten. Diese Bewertung ist bei der Linienbestimmung zu berücksichtigen und es ist zu erläutern, wie die Angaben des UVP-Berichtes, behördliche Stellungnahmen und Äußerungen der Öffentlichkeit in der Linienbestimmung berücksichtigt wurden.

 

Das Vorhaben liegt in den Landkreisen Ravensburg und Bodenseekreis und führt zu Betroffenheiten in den Städten und Gemeinden Friedrichshafen, Meckenbeuren, Tettnang und Ravensburg. Aus- und Neubau der B 30 neu im Abschnitt zwischen Friedrichshafen (B 31) und Ravensburg sind Bestandteil der Neugestaltung des Straßennetzes im nördlichen Bodenseeraum. Im Raum zwischen Ravensburg, Tettnang, Friedrichshafen und Überlingen sollen Verkehre auf einer Ost-West-Achse, der B 31 / B 31 neu und einer Nord-Süd-Achse, der B 30 neu gebündelt werden. Die Bündelung soll dazu dienen, Ortsdurchfahrten im mittleren Schussental, insbesondere in der Ortsdurchfahrt Meckenbeuren zu entlasten, Unfallrisiken und Umweltbelastungen zu mindern, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und Kapazitätsengpässe abzubauen. Die B 30 neu soll künftig als Kraftfahrstraße betrieben werden. Je nach Variante soll die B 30 alt umgestuft und in Teilen zurückgebaut werden.

 

Gegenstand des Linienbestimmungsverfahrens und der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Beurteilung der Varianten West, Mitte und Ost. Die vorgelegten Antragsunterlagen enthalten u.a. die Beschreibung der Linien- und Höhenführung der Trassenvarianten, der für das Vorhaben erforderlichen Bauwerke und die Beschreibung der baubedingten, anlagebedingten und betriebsbedingen Umweltauswirkungen. Als Umweltauswirkungen werden Flächeninanspruchnahmen, Zerschneidungen, Lärm- und Luftschadstoffbelastungen und mögliche Beeinträchtigungen von Schutzgebieten, insbesondere des FFH-Gebietes DE 8223-311 „Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute“ und Auswirkungen auf besonders geschützte Arten beschrieben.

 

Die Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg hat neben einem UVP-Bericht nachfolgende entscheidungserhebliche Berichte und Unterlagen des Vorhabens und seiner Umweltauswirkungen vorgelegt:

 

Unterlage

Bezeichnung

1

Erläuterungsbericht Voruntersuchung

Anhang 1 zu Unterlage 1

UVP-Bericht zum Linienbestimmungsverfahren (einschließlich allgemein-verständlicher nichttechnischer Zusammenfassung)

Anhang 2 zu Unterlage 1

Prüfung im Hinblick auf Kompatibilität der Ziele und raumbezogenen Vorgaben des RP Bodensee-Oberschwaben 2023

2

Übersichtskarte nördlicher Bodenseeraum

3, Blatt Nr. 1

Linienbündel

3, Blatt-Nr. 2

Übersichtslageplan

3, Blatt Nr. 3

Übersichtslageplan

4, Blatt Nr. 1

Übersichtshöhenplan

5, Blatt Nr. 1

Lageplan Variante West

5, Blatt Nr. 2

Lageplan Variante Mitte

5, Blatt Nr. 3

Lageplan Variante Ost

6, Blatt Nr. 1

Höhenplan Variante West

6, Blatt Nr. 2

Höhenplan Variante Mitte

6, Blatt Nr. 3

Höhenplan Variante Ost

19

(Mit allen Unterlagen, Anlagen und Karten!)

19.2

FFH-VP für das FFH-Gebiet DE 8223-311 „Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute“

19.3

FFH-Ausnahmeprüfung, Darlegung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 und 5 BNatSchG

19.4

Formblatt zur Natura 2000-Vorprüfung in BW, Gebietsnummer DE 8222-342, Rotachtal Bodensee

20

Geotechnischer Bericht mit Anlagen

21.1

Auditbericht  B 30 und Stellungnahme RP Tübingen Ref. 33

21.2

Raumwirkungsanalyse

21.3

Fachbeitrag Klima

21.4

Variantenvergleich Orientierungswerte nach DIN 18005 mit Isophonenplänen 1 bis 3

22

Verkehrsuntersuchung

23

Verkehrssicherheit, Unfallstatistiken

 

Diese Unterlagen liegen in der Zeit vom

 

15. Dezember 2025 bis einschließlich 14. Januar 2026

 

zur Einsicht aus. Die Auslegung erfolgt durch Zugänglichmachung auf der Internetseite des Fernstraßen-Bundesamtes unter der Adresse https://www.fba.bund.de/, unter der Rubrik „Themen“, Unterrubrik „Linienbestimmung §16 FStrG“ im dort enthaltenen Auswahlbereich „UVP-pflichtige Vorhaben“ sowie auf dem zentralen Internetportal des Bundes (www.uvp-portal.de).

 

Zusätzlich erfolgt die Auslegung einer Papierunterlage im Erdgeschoss des Rathauses (Bereich des Schaukasten) der Gemeinde Meckenbeuren, Theodor-Heuss-Platz 1, 88074 Meckenbeuren. Eine Einsicht in die Unterlagen kann im Auslegungszeitraum dort in den Zeiten

 

                Montag                von 08:00 – 12:00 Uhr

                Dienstag              von 08:00 – 12:00 Uhr

                Mittwoch            von 08:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 16:00 Uhr

                Donnerstag        von 08:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 18:00 Uhr

                Freitag                  von 08:00 – 12:00 Uhr

 

ohne vorherige Terminvereinbarung erfolgen.

 

Die betroffene Öffentlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 9 UVPG, einschließlich der Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, kann sich bis einen Monat nach Ablauf der Äußerungsfrist, also bis einschließlich 16. Februar 2026, schriftlich oder zur Niederschrift beim Fernstraßen-Bundesamt, Friedrich-Ebert-Straße 72-78, 04109 Leipzig, oder der Gemeinde Meckenbeuren, Theodor-Heuss-Platz 1, 88074 Meckenbeuren, der Stadt Friedrichshafen, Adenauerplatz 1, 88045 Friedrichshafen, der Stadt Ravensburg, Marienplatz 26, 88212 Ravensburg oder der Stadt Tettnang, Montfortplatz 7, 88069 im Rahmen der Beteiligung äußern.

 

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ein elektronisches Dokument ist an b30neu@fba.bund.de zu adressieren. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine per einfacher E-Mail, das heißt ohne qualifizierte elektronische Signatur, erhobene Einwendung, Äußerung oder Stellungnahme nicht rechtswirksam ist.

 

Die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

 

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen, § 21 Abs. 4 UVPG. Der Einwendungs-/Äußerungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

 

Bitte beachten Sie weitere folgende Hinweise:


  1. Bei Einwendungen oder Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingabe), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Anderenfalls können diese Einwendungen oder Äußerungen unberücksichtigt bleiben.

 

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

 

  1. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG von der Auslegung der Planunterlagen.

 

  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen/Äußerungen und Stellungnahmen oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

  1. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 UVPG verzichtet das Fernstraßen-Bundesamt auf die Durchführung eines Erörterungstermins.

 

  1. Datenschutzinformation nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Linienbestimmungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung finden Sie auf: www.fba.bund.de, unter der Rubrik „Themen“, Unterrubrik „Linienbestimmung §16 FStrG“ und dem dortigen Abschnitt „Datenschutz“.

 

28.11.2025

Fernstraßen-Bundesamt, Friedrich-Ebert-Straße 72-78, 04109 Leipzig


Fernstraßen-Bundesamt, Friedrich-Ebert-Straße 72-78, 04109 Leipzig

Geschäftszeichen: S3/03-07-07-02#00008#0001