Abwasser entsorgen
Voraussetzungen
keine
Zuständige Stelle
Die Kommunen sind als Beseitigungspflichtiger in der Regel für die Entsorgung des Abwassers zuständig. Diese können Dienstleistungsunternehmen oder Zweckverbände beauftragen.
Verfahrensablauf
Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer wird zur Zahlung der Abwassergebühren von Amts wegen aufgefordert.
Informationen dazu finden Sie auch unter "Anschlüsse an Versorgungseinrichtungen" in der Lebenslage "Bauen und Modernisieren".
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Die Kommunen erheben die Abwassergebühren (Schmutzwassergebühr, Niederschlagswassergebühr) durch einen Gebührenbescheid auf der Grundlage einer Satzung.
Die Höhe der Gebühren legen die Kommunen oder Zweckverbände auf Grundlage einer eigenen Kostenkalkulation selbst fest.
Die Kosten für die Abwasserentsorgung trägt die Hausbesitzerin oder der Hausbesitzer beziehungsweise die Mieterin oder der Mieter eines Gebäudes oder Grundstücks. In jedem Haushalt gibt es einen Wasserzähler, der die Menge des verbrauchten FrischWwassers anzeigt und ist die Grundlage für die Höhe der Schmutzwassergebühr. Die Niederschlagswassergebühr wird über die an die Kanalisation angeschlossene, befestigte Fläche ermittelt.
Nähere Informationen zu den Abwassergebühren, zu Ermäßigungen und besonderen Regelungen, vor allem für Neubaugebiete, können Sie in der Abwasserwassersatzung Ihrer Wohnortgemeinde nachlesen.
Hinweise
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
- §§ 54 ff. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Abwasserbeseitigung)
- §§ 46 ff. Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) (Abwasserbeseitigung)
- § 13 KAG (Gebührenerhebung)
- § 14 KAG (Gebührenbemessung)
- § 17 KAG (Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung)
Freigabevermerk
09.07.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg
Anträge / Formulare
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- Antrag auf jährliche Zahlung der Grundsteuer
- Antrag jährliche Zahlung Grundsteuer
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