Flächennutzungsplan einsehen
Voraussetzungen
keine
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bereich sich das Grundstück befindet
Verfahrensablauf
Sie können bei der zuständigen Stelle Einsicht in den Flächennutzungsplan nehmen. Sie sollten Angaben zum betroffenen Grundstück (z.B. Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer) machen können.
Die Städte und Gemeinden müssen den für die Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehenen Entwurf des Flächennutzungsplans im Aufstellungs- bzw. Änderungsverfahren über das länderübergreifende UVP-Portal zugänglich machen. Einige Gemeinden haben über das Portal zudem ihren bereits geltenden Flächennutzugsplan zugänglich gemacht.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Hinweis: Für Kopien von Ausschnitten oder des gesamten Flächennutzungsplans entstehen Gebühren. Diese sind je nach Gemeinde unterschiedlich.
Vertiefende Informationen
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
keine
Rechtsgrundlage
- § 6 Absatz 5 Satz 3 BauGB Einsicht in den Flächennutzungsplan
- § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit
- § 6a Absatz 2 BauGB Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet
Freigabevermerk
25.03.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
Anträge / Formulare
- Abbrennen Feuerwerk
- Antrag auf jährliche Zahlung der Grundsteuer
- Antrag jährliche Zahlung Grundsteuer
- Beantragung Personenstandsurkunde
- Einfache Meldebescheinigung Rathausserviceportal Meckenbeuren
- Einfache Melderegisterauskunft
- Elektronische Wohnsitzanmeldung
- Erweiterte Meldebescheinigung Rathausserviceportal Meckenbeuren
- Formular Wohnungsgeberbestätigung
- Gewerbe an-/ab-/ummelden
- Hund abmelden
- Hund anmelden
- Sepa-Lastschriftmandat
- Übermittlungssperre Rathausserviceportal Meckenbeuren
- Voranmeldung Zuzug Rathausserviceportal Meckenbeuren