Planfeststellungsverfahren zur Verkehrswegeplanung beantragen

  • Voraussetzungen

    Sie sind von der Baumaßnahme betroffen.

  • Zuständige Stelle

    für die Entgegennahme von Einwendungen:

    • das Regierungspräsidium oder
    • die Gemeinden, die den Plan zur Einsicht ausgelegt haben
  • Verfahrensablauf

    Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben können Sie während des Anhörungsverfahrens vorbringen. Dieses Verfahren findet zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens statt. Nachdem das Regierungspräsidium die vollständigen Pläne vom Vorhabenträger erhalten hat, holt es Stellungnahmen aller vom Bauvorhaben betroffenen Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange wie z.B. der Naturschutzverbände ein und versendet die Pläne auch an die Gemeinden, die im Einzugsbereich der Maßnahme liegen. Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, sind verpflichtet, den Plan spätestens drei Wochen nach Zugang für einen Monat öffentlich auszulegen. Sie sollen die Bekanntmachung und wenn technisch möglich, die auszulegenden Unterlagen zusätzlich im Internet veröffentlichen.

    In diesem Zeitraum können Sie sich die Pläne ansehen. Wenn Sie Einwendungen haben, müssen Sie diese schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der zuständigen Stellen einreichen. Dafür haben Sie nach Beendigung der Auslegungsfrist noch zwei Wochen Zeit.

    Sobald die Einwendungsfrist verstrichen ist und alle angeforderten Stellungnahmen vorliegen, findet unter Umständen ein Erörterungstermin statt. Wenn mehr als 50 Einwendungen fristgerecht eingegangen sind, benachrichtigt die Planfeststellungsbehörde nicht jeden einzelnen, wann die Erörterung stattfindet, sondern informiert die Beteiligten durch eine entsprechende Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und in den örtlichen Tageszeitungen. Dies muss mindestens eine Woche vor dem Termin stattfinden.

    Hinweis: Die Stellungnahmen der Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange müssen spätestens drei Monate, nachdem sie die Pläne erhalten haben, vorliegen.

    Während des Erörterungstermins können Sie nochmals Ihre Einwendungen mündlich vorbringen.

    Nach Abwägung aller Argumente entscheidet die Planfeststellungsbehörde über das Bauvorhaben und erstellt den Planfeststellungsbeschluss.

    Hinweis: Die Planfeststellungsbehörde hat die Möglichkeit, mit dem Beschluss bestimmte Auflagen für den Vorhabenträger zu verbinden.

    Auch über den Planfeststellungsbeschluss muss Sie das Regierungspräsidium informieren, wenn Sie im Anhörungsverfahren Einwendungen geltend gemacht haben. Dieser Informationspflicht kommt es nach, indem der Beschluss zugestellt und/oder in den Gemeinden öffentlich für zwei Wochen ausgelegt wird. Über die Auslegung informiert Sie die Behörde durch Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und in den örtlichen Tageszeitungen, wenn insgesamt mehr als 50 Personen davon betroffen sind.

    Achtung: In dem Beschluss ist auch die Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt. Den auszulegenden Plan können Sie während der Rechtsbehelfsfrist einsehen. Die Gemeinden sollen die Bekanntmachung und wenn technisch möglich die auszulegenden Unterlagen zusätzlich im Internet veröffentlichen. Die Veröffentlichung im Internet wird auch durch das Regierungspräsidium durchgeführt.

  • Fristen

    Einwendungsfrist: zwei Wochen nach Ablaufder Auslegungsfrist

  • Erforderliche Unterlagen

    -

  • Kosten

    Keine

  • Hinweise

    -

  • Rechtsbehelf

    Gegen einen erlassenen Planfeststellungsbeschluss kann Klage eingereicht werden. Das zuständige Gericht kann der dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden.

  • Rechtsgrundlage

    Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG)

    • §§ 36 - 40a Planung, Duldungspflichten, Planfeststellung, Plangenehmigung, Vorläufige Anordnung, Planfeststellungsbeschluss, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung

    Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

    • §§ 25 Abs. 3; 27 a; 72 - 78 frühe Öffentlichkeitsbeteiligung; Öffentliche Bekanntmachung im Internet; Planfeststellungsverfahren

    Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)

    • § 2 Regelverpflichtung zur Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP- oder planfeststellungspflichtigen Vorhaben

    Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Intensivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Planungs- und Zulassungsverfahren (VwV Öffentlichkeitsbeteiligung)

    • Beteiligungsscoping, Darstellung und Erörterung der Planungsalternativen und der Null-Variante
  • Freigabevermerk

    20.11.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

  • Anträge / Formulare


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Zuständige Mitarbeitende