Zuständig für die Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken ist das Finanzamt. Auf die Bewertung von Grundstücken hat die Gemeinde keinen Einfluss.
Bei Grundstücken, die im Laufe eines Kalenderjahres veräußert werden, erfolgt die Fortschreibung der Grundsteuer auf den neuen Eigentümer erst zum 01.01. des folgenden Jahres.
Bei der Gemeindeverwaltung für die Grundsteuer zuständig: Steueramt (interner Link)
Die Hundesteuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 96,00 €.
Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde so erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 156,00 €.
Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
Steuerpflichtig sind Hunde über 3 Monate.
Bei der Gemeindeverwaltung für die Hundesteuer zuständig: Steueramt (interner Link)
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 2 und § 6 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19. Juni 1989, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 (Anpassung auf Euro) folgende Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer beschlossen:
Steuergegenstand
Die Gemeinde Meckenbeuren erhebt eine Vergnügungssteuer. Der Vergnügungssteuer unterliegt die Aufstellung von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten, soweit diese zu gewerblichen Zwecken in Gaststätten, Diskotheken, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten, Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (Gew0) bereitgestellt werden.
Steuerbefreiung
Von der Vergnügungssteuer sind befreit: Rundfunk-, Fernseh- und Musikapparate, Billard- und Tischfußballgeräte, Kinderspielgeräte, das Bereitstellen von Geräten auf Volksfesten, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen.
Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (Gew0) bereitgestellt werden.
Steuerschuldner, Haftung
Steuerschuldner ist der Aufsteller des Gerätes (Unternehmer), mehrere Unternehmer haften als Gesamtschuldner. Neben dem Steuerschuldner haftet, wer gem. § 6 Abs. 2 zur Anmeldung der Geräte verpflichtet ist.
Erhebungsform und Steuersatz
Die Vergnügungssteuer wird als Pauschalsteuer nach festen Sätzen erhoben. Die Pauschalsteuer beträgt für jedes Gerät und für jeden angefangenen Kalendermonat der Bereitstellung in Gaststätten, Diskotheken, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten je Gerät
in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (Gew0) je Gerät
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
Die Vergnügungssteuer entsteht am 1. Januar für die im Gemeindegebiet aufgestellten Geräte gem. § 1 Abs. 2. Wird ein Gerät erst nach dem 1. Januar aufgestellt, entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des der Bereitstellung folgenden Kalendermonats.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät abgebaut und aus den Räumlichkeiten entfernt wird. Wenn die festgesetzte Abmeldefrist (§ 6 Abs. 3) versäumt wird, endet die Steuerpflicht mit Ende des Monats, in dem die Abmeldung bei der Gemeinde eingeht. Wird ein Gerät gegen ein anderes, gleichartiges Gerät ausgetauscht, so liegt eine einheitliche Bereitstellung vor.
Die Vergnügungssteuer wird jeweils zu Beginn des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt. Besteht die Steuerpflicht weniger als ein Kalenderjahr, wird der entsprechende Teilbetrag für die angefangenen Kalendermonate durch Bescheid festgesetzt, wobei Zuvielzahlungen zu erstatten sind. Die Vergnügungssteuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig.
Meldepflichten
Alle aufgestellten Geräte im Sinne von § 1 bis 2 sind innerhalb von zwei Wochen nach Bereitstellung bei der Gemeinde anzumelden.
Zur Anmeldung verpflichtet ist der Aufsteller des Gerätes (Unternehmer). Außerdem sind auch die Besitzer oder Eigentümer der Räumlichkeiten, in denen die Geräte aufgestellt sind, in der genannten Reihenfolge zur Anmeldung verpflichtet.
Der zur Anmeldung Verpflichtete hat den Abbau und die Entfernung des Geräts der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Steueraufsicht
Die Gemeinde ist berechtigt, die Bereitstellungsorte gemäß § 1 Abs. 2 zu überprüfen, den gemeindlichen Bediensteten ist hierzu während den Öffnungszeiten ungehindert Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
Übergangsvorschriften
Die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits aufgestellten Geräte sind abweichend von § 6 Abs. 1 bis zum 31.1.1990 bei der Gemeinde anzumelden.
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die in § 6 genannten Meldepflichten werden nach dem OWiG geahndet.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1990 / 1. Januar 2002 (Anpassung auf Euro) in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GO) oder aufgrund der GO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Meckenbeuren geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bei der Gemeindeverwaltung für die Vergnügungssteuersteuer zuständig: Steueramt
Meckenbeuren
Theodor-Heuss-Platz 1
88074 Meckenbeuren
T 07542/403-0
F 07542/403-100
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