Vergaben
Erschließung Moosstraße – Sonnenstraße
Die Gemeinde hat sich entschlossen drei Baugrundstücke an der Moosstraße zu veräußern und deshalb zu erschließen. Für die Arbeiten erfolgte eine beschränkte Ausschreibung. Sechs Unternehmen wurden aufgefordert, vier davon haben ein Angebot abgegeben. Die Ausschreibung beinhaltet bereits Vorarbeiten zur Erschließung der Sonnenstraße, wie Wasserleitungsverlegung bzw. Kanal- und Straßenbau. Die erstplatzierte Firma Strobel aus Pfullendorf besitzt die notwendige Fachkunde und Leistungsfähigkeit die Arbeiten ausführen zu können.
Einstimmig wird der Auftrag für die Erschließungsarbeiten Moosstraße – Sonnenstraße an die Firma Strobel vergeben.
Einführung der gesplitteten Abwassergebühr
Mit Urteil vom 11.03.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die Gebührenerhebung allein nach dem Frischwassermaßstab nicht mehr zulässig ist. Für die Gemeinden hat dies zur Konsequenz, dass anstelle einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr erhoben werden muss. Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung muss aufgrund des Urteils geändert werden.
Die wesentlichen Inhalte der Änderungssatzung zur Abwassersatzung sind
a) der Gebührensatz (bisher 1,90 € je cbm Frischwasserbezug)
- Schmutzwasser: 1,60 € je cbm Frischwasserbezug
- Niederschlagswasser: 0,25 € je qm versiegelter Fläche
(in Abhängigkeit von den Versiegelungsgraden)
b) Das Einführen einer Zählergebühr für Zwischenzähler
Hintergrund: Die Nutzung von Brauchwasser (z.B. über Zisternen) im Haushalt gewinnt an Bedeutung. Dieses Wasser ist jedoch mengenmäßig zu erfassen, da es nach Gebrauch der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Andererseits wird der Zähler auch für Absetzmengen benötigt, z. B. für die Landwirtschaft oder die Gartenbewässerung. Problematisch gestaltete sich bislang jedoch die Bereitstellung der Zähler. Ohne Regelung kamen Zähler zum Einsatz, die keiner Eichpflicht unterliegen. Zudem erschwerte dies die Erfassung in der Software der Verwaltung, weshalb auch dieses Zählerwesen – ähnlich wie beim Trinkwasser – in die Zuständigkeit der Gemeinde überführt werden sollte.
Einstimmig wurde die Änderng der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung beschlossen.
Erstellt von Chr. Ehmann am 09.06.2011
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